Satzung

§ 1
Name und Sitz


Der Verein führt den Namen Aktivkreis Handel + Handwerk Edewecht und er hat seinen Sitz in Edewecht und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namen Aktivkreis Handel + Handwerk Edewecht e.V.

§ 2
Zweck


Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung von Ansehen, Leistungsstärke und Qualität des Handels und des Handwerks in der Gemeinde Edewecht. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und übt keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Gewerberechts aus.

§ 3
Mitgliedschaft


(1) Mitglieder des Vereins können werden:
1. Selbständige oder
2. Gewerbe-, Handwerks- und Handelstreibende oder
3. Einzelfirmen
4. Gesellschaften,
soweit sie ihren Sitz in der Gemeinde Edewecht haben. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der auch über den Antrag entscheidet.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht unter Absatz 1 fallen, entscheidet der Vorstand. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der ersten Mitgliederversammlung im Kalenderjahr.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Benutzung von Einrichtungen des Vereins sowie auf Unterstützung durch die Organe in allen den Zweck des Vereins bildenden Punkten.
(2) Die Mitglieder können Anträge an den Vorstand richten. Sie sind verpflichtet, Zweck und Aufgaben des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was den Interessen des Vereins widersprechen könnte.

§5
Beiträge


Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag. Über die Höhe entscheidet die erste Mitgliederversammlung eines jeden Jahres. Der Jahresbeitrag ist zahlbar in zwei Hälften, und zwar zum 01.04. und 01.11. eines jeden Jahres. Von der Möglichkeit des Abbuchungsverfahrens sollte Gebrauch gemacht werden.

§6
Erlöschen der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod
2. durch Aufgabe des Geschäfts oder Betriebes
3. durch freiwilligen Austritt
4. durch Ausschluß
(2) Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Dabei ist eine Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres einzuhalten. Mit Ablauf des Kalenderjahres erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten.
(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins in grober Weise verstoßen hat, mit den Beitragsleistungen länger als ein Jahr in Verzug ist oder wenn Gründe vorliegen, die gegen eine weitere Mitgliedschaft sprechen. Der Ausschlußbeschluß ist mittels eingeschriebenem Brief dem Mitglied bekanntzugeben und wird mit Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe zur Post wirksam. Eine Berufung innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden an die Mitgliederversammlung ist zulässig. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.
(4) Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen steht ausscheidenden Mitgliedern nicht zu.

§7
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8
Vorstand


(1) Der Vorstand des Vereins ist ehrenamtlich tätig und besteht aus
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister
5. dem Werbeleiter
6. dem Pressewart
Drei Werbeassistenten gehören zum erweiterten Vorstand und haben volles Stimmrecht.
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Vertretungsberechtigt ist jeder für sich allein.
(3) Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Über die Sitzungen des Vorstandes und Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, aus der insbesondere zu entnehmen ist, wer teilgenommen hat und welche Beschlüsse gefaßt worden sind.
(5) Der Schatzmeister ist für alle Geld- und Kassenangelegenheiten des Vereins verantwortlich. Er legt in der ersten Mitgliederversammlung im Kalenderjahr die zuvor von Kassenprüfern geprüfte Rechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres vor. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(6) Der Werbeleiter zeichnet für alle Werbeveranstaltungen des Vereins verantwortlich. Er ist bei der Durchführung nur an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes gebunden. Er kann vom Vorstand ermächtigt werden, insbesondere bei Großveranstaltungen Entscheidungen allein und verbindlich zu treffen. (7) Der Pressewart unterrichtet die Medien in geeigneter Weise.
(8) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in direkter Wahl mit Stimmenmehrheit durch die erste im Kalenderjahr einberufene Mitgliederversammlung gewählt. Wahlen sind grundsätzlich geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.
(9) Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Wieder- oder Neuwahl im Amt.

§9
Mitgliederversammlungen


(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, es sei denn, diese Satzung bestimmt etwas anderes. Insbesondere beschließt sie über
1. Entlastung des Vorstandes
2. Festsetzung des Beitrags
3. Festsetzung der Umlagen
4. Wahl der Vorstandsmitglieder
5. Wahl der Kassenprüfer
6. Satzungsänderungen
7. Berufung über den Ausschuß eines Vereinsmitglieds
8. Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(4) Der Vorstand lädt schriftlich 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung ein.
(5) Im ersten Quartal des Geschäftsjahres soll die Jahreshauptversammlung stattfinden. Der Vorstand hat einen Geschäfts- und Kassenbericht zu geben. Ebenso haben die Kassenprüfer einen Bericht über die Prüfung der Kasse zu geben.
Nach Vorlage der o.a. Berichte entscheidet die Jahreshauptversammlung über die Entlastung des Vorstandes. Die Entlastung kann nur einstimmig erfolgen.

§10
Satzungsänderungen


Änderungen der Satzung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es müssen jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so kann erst die darauffolgende Mitgliederversammlung hierüber entscheiden, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

§11
Auflösung des Vereins


Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur mit drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Es muß aber mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein, anderenfalls entscheidet die nächste Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Bei der Auflösung des Vereins fällt das gesammelte Vermögen den Mitgliedern zu gleichen Teilen zu.
Für die Liquidation ist § 47 ff BGB anzuwenden.

§12
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Eingetragen beim Amtsgericht Westerstede VR 504

Edewecht, den 28.05.1984

gez.
Der Vorstand